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   VG Cottbus, 18.04.2019 - 6 L 327/16   

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VG Cottbus, 18.04.2019 - 6 L 327/16 (https://dejure.org/2019,10342)
VG Cottbus, Entscheidung vom 18.04.2019 - 6 L 327/16 (https://dejure.org/2019,10342)
VG Cottbus, Entscheidung vom 18. April 2019 - 6 L 327/16 (https://dejure.org/2019,10342)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09

    Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt Cottbus vom 26. November 2008 wirksam

    Auszug aus VG Cottbus, 18.04.2019 - 6 L 327/16
    Ungeachtet der Frage, ob man ein Abwasserbeseitigungskonzept für die Beurteilung der Frage, ob ein Herstellungstatbestand gegeben ist bzw. ob der in die Kalkulation des Beitragssatzes eingestellte Herstellungsaufwand beitragsfähig ist, überhaupt grundsätzlich für erforderlich erachtet (offen lassend: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 3. November 2011 - VG 6 K 15/11, juris Rn. 48 f. und Urteil vom 8. Juni 2011 - VG 6 K 1033/09, juris Rn. 38 f.) vermag ein solches Konzept die ihm in erster Linie zukommende Funktion, nämlich die Beurteilung zu ermöglichen, ob die technischen Anlagen bereits funktionsfähig hergestellt sind und ob demgemäß für ein Grundstück wegen einer bestimmten Maßnahme (noch) ein Herstellungs- oder (schon) ein Verbesserungsbeitrag zu erheben ist - vielmehr auch dann zu erfüllen, wenn es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten wirksamen Herstellungsbeitragssatzung vorliegt (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 3. November 2011 - VG 6 K 15/11, a.a.O. Rn. 49, Urteil vom 8. Juni 2011 - VG 6 K 1033/09, a.a.O. Rn. 39 und Urteil vom 13. September 20112 - VG 6 K 306/12, juris Rn. 21).

    Ebenso wenig muss sich jede einzelne Herstellungsmaßnahme darin wiederfinden (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 3. November 2011 - VG 6 K 15/11, a.a.O. Rn. 54 u. 71 und Urteil vom 8. Juni 2011 - VG 6 K 1033/09, a.a.O. Rn. 43).

  • VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 18.04.2019 - 6 L 327/16
    Die Annahme, es bedürfe frühzeitig eines Abwasserbeseitigungskonzeptes, insbesondere um voraussehen zu können, was die öffentliche Anlage umfassen solle und wann diesbezüglich ihr endgültiger Ausbauzustand erreicht sein werde, findet im Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg keinen unmittelbaren Anhalt (vgl. so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2012 - OVG 9 S 85.11, juris Rn. 13; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 13. September 2012 - VG 6 K 306/12, juris Rn. 21).

    Ungeachtet der Frage, ob man ein Abwasserbeseitigungskonzept für die Beurteilung der Frage, ob ein Herstellungstatbestand gegeben ist bzw. ob der in die Kalkulation des Beitragssatzes eingestellte Herstellungsaufwand beitragsfähig ist, überhaupt grundsätzlich für erforderlich erachtet (offen lassend: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 3. November 2011 - VG 6 K 15/11, juris Rn. 48 f. und Urteil vom 8. Juni 2011 - VG 6 K 1033/09, juris Rn. 38 f.) vermag ein solches Konzept die ihm in erster Linie zukommende Funktion, nämlich die Beurteilung zu ermöglichen, ob die technischen Anlagen bereits funktionsfähig hergestellt sind und ob demgemäß für ein Grundstück wegen einer bestimmten Maßnahme (noch) ein Herstellungs- oder (schon) ein Verbesserungsbeitrag zu erheben ist - vielmehr auch dann zu erfüllen, wenn es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten wirksamen Herstellungsbeitragssatzung vorliegt (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 3. November 2011 - VG 6 K 15/11, a.a.O. Rn. 49, Urteil vom 8. Juni 2011 - VG 6 K 1033/09, a.a.O. Rn. 39 und Urteil vom 13. September 20112 - VG 6 K 306/12, juris Rn. 21).

  • VG Cottbus, 03.11.2011 - 6 K 15/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 18.04.2019 - 6 L 327/16
    Ungeachtet der Frage, ob man ein Abwasserbeseitigungskonzept für die Beurteilung der Frage, ob ein Herstellungstatbestand gegeben ist bzw. ob der in die Kalkulation des Beitragssatzes eingestellte Herstellungsaufwand beitragsfähig ist, überhaupt grundsätzlich für erforderlich erachtet (offen lassend: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 3. November 2011 - VG 6 K 15/11, juris Rn. 48 f. und Urteil vom 8. Juni 2011 - VG 6 K 1033/09, juris Rn. 38 f.) vermag ein solches Konzept die ihm in erster Linie zukommende Funktion, nämlich die Beurteilung zu ermöglichen, ob die technischen Anlagen bereits funktionsfähig hergestellt sind und ob demgemäß für ein Grundstück wegen einer bestimmten Maßnahme (noch) ein Herstellungs- oder (schon) ein Verbesserungsbeitrag zu erheben ist - vielmehr auch dann zu erfüllen, wenn es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten wirksamen Herstellungsbeitragssatzung vorliegt (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 3. November 2011 - VG 6 K 15/11, a.a.O. Rn. 49, Urteil vom 8. Juni 2011 - VG 6 K 1033/09, a.a.O. Rn. 39 und Urteil vom 13. September 20112 - VG 6 K 306/12, juris Rn. 21).

    Ebenso wenig muss sich jede einzelne Herstellungsmaßnahme darin wiederfinden (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 3. November 2011 - VG 6 K 15/11, a.a.O. Rn. 54 u. 71 und Urteil vom 8. Juni 2011 - VG 6 K 1033/09, a.a.O. Rn. 43).

  • BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 244.97

    Vorläufiger Bescheid; Vorausleistungsbescheid; endgültiger Bescheid;

    Auszug aus VG Cottbus, 18.04.2019 - 6 L 327/16
    Ein Vorausleistungsbescheid erledigt sich im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. V. m. § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung "auf andere Weise" vielmehr nur, wenn er durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid vollständig abgelöst und dadurch gegenstandslos wird, wobei es auf den - regelmäßig die (vorläufige bzw. endgültige) Festsetzung der Abgabe einerseits und andererseits das Leistungsgebot umfassenden - Regelungsgehalt des endgültigen Beitragsbescheides im Verhältnis zum Vorausleistungsbescheid ankommt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 244/97, juris Rn. 8 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus VG Cottbus, 18.04.2019 - 6 L 327/16
    Das Gericht hat sich auf die summarische Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht, die dem Klageverfahren vorbehalten bleibt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 -, Seite 3 EA; sowie Beschluss vom 14. Februar 2006 - 9 S 26.05).
  • VG Cottbus, 27.10.2016 - 6 K 667/12

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag; Beitragsforderung ist

    Auszug aus VG Cottbus, 18.04.2019 - 6 L 327/16
    Letzteres war nach dem - vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Vortrag des Antragsgegners im November 2015 der Fall, fertiggestellt war die Anlage am 12. April 2017, so dass im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens davon ausgegangen werden kann, dass die sachliche Beitragspflicht erst nach Erlass des hiesigen Widerspruchsbescheides entstanden ist, dieser also insoweit rechtmäßig erlassen wurde (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2016 - VG 6 K 667/12, juris Rn. 75 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 9 S 11.08

    Straßenausbaubeitragsrecht: Abschnittbildung, Verbesserungsvorteil und Vermeidung

    Auszug aus VG Cottbus, 18.04.2019 - 6 L 327/16
    Eine unbillige Härte liegt (nur) vor, wenn für den Betroffenen durch die sofortige Vollziehung über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer gutzumachen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers führen würde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 - OVG 9 S 11.08 - juris, Rn. 8).
  • VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14

    Kommunalrecht: Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 18.04.2019 - 6 L 327/16
    Die Satzung lässt im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung weder formelle noch materiell-rechtliche Fehler erkennen, wofür auf die ausführliche Begründung des Urteils der Kammer vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 - (juris Rn. 16 ff.) zur Vorgängersatzung vom 14. August 2012 (ABS 2012) verwiesen wird.
  • VG Karlsruhe, 13.09.2017 - 2 K 1878/16

    Erledigung des Vorausleistungsbescheids durch endgültigen Beitragsbescheid

    Auszug aus VG Cottbus, 18.04.2019 - 6 L 327/16
    Auch wenn - wie hier hinsichtlich des Flurstücks 161/1 - nach der Erhebung der Vorausleistung das Eigentum an dem Grundstück wechselt und die gezahlte Vorausleistung kraft Gesetzes (vgl. § 8 Abs. 8 Satz 5 KAG sowie dazu noch unten) mit dem endgültigen Beitrag des neuen Eigentümers verrechnet wird, bleibt der Vorausleistungsbescheid die formelle Grundlage dafür, dass der Aufgabenträger die vom Voreigentümer geleistete Vorauszahlung mit Tilgungswirkung für die dem endgültigen Beitragsschuldner gegenüber erhobene Beitragsforderung behalten darf (vgl. Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 13. September 2017 - 2 K 1878/16, juris Rn. 22).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2018 - 5 S 56.17

    Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht bei Grundstücksübertragung; Begriff

    Auszug aus VG Cottbus, 18.04.2019 - 6 L 327/16
    Veränderungen in der Eigentümerstellung berühren deshalb die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides (bzw. - was hier offen bleiben kann - des Widerspruchsbescheides) in der Person des damaligen Eigentümers entstandene Vorausleistungspflicht nicht (vgl. für die entsprechende Norm des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Erschließungsbeitragsrecht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - OVG 5 S 56.17, juris Rn. 5; zum Anschlussbeitragsrecht: Holz in Aussprung u. a., KAG MV, Kommentar, § 8 Rn. 1.6.1).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 - 9 S 85.11

    Verbot der Doppelbelastung; Beitragserhebung bei kalkulatorischer Aufwandsdeckung

  • VG Cottbus, 27.11.2020 - 6 K 922/16

    Schmutzwasserbeitrag

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 10047/23

    Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag; Ablösung durch den endgültigen

    Insofern kommt es im Hinblick auf die hier interessierende Frage der Erledigung des Vorausleistungsbescheids darauf an, ob der Vorausleistungsbescheid und der endgültige Bescheid an unterschiedliche Adressaten gerichtet sind (VGH BW, Urteil vom 28. Januar 2020 - 2 S 478/18 -, juris Rn. 67 ff., 72 zu der § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB entsprechenden Regelung in § 25 Abs. 3 Satz 2 KAG BW; ebenso zum Straßenausbaubeitragsrecht: OVG SH, Urteil vom 27. Januar 2009 - 2 LB 43/08 -, juris Rn. 43; OVG NRW, Beschluss vom 9. April 1998 - 15 A 7071/95 -, juris Rn. 2 ff.; vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 18. April 2019 - 6 L 327/16 -, juris Rn. 5).
  • VG Cottbus, 27.11.2020 - 6 K 922/16

    Schmutzwasserbeitrag

    Da infolge des Eigentumswechsels der Vorauszahlungsbescheid und der endgültige Bescheid an unterschiedliche Adressaten gerichtet waren, bleibt der Vorausleistungsbescheid insoweit vielmehr weiterhin die formelle Grundlage dafür, dass der Beklagte die vom Kläger für dieses Flurstück gezahlte Vorausleistung behalten darf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2020 - 2 S 478/18 -, juris Rn. 67 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2009 - 2 LB 43/08 -, juris Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. April 1998 - 15 A 7071/95 -, juris Rn. 4; VG Cottbus, Beschluss vom 18. April 2019 - 6 L 327/16 -, juris Rn. 5; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. September 2017 - 2 K 1878/16 -, juris Rn. 22).

    Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheides ist spätestens auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Bekanntgabe des betreffenden Widerspruchsbescheides abzustellen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 18. April 2019 - 6 L 327/16 -, juris Rn. 17).

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Rechtsprechung
   VG Köln, 02.03.2016 - 6 L 327/16.A   

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